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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

 








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Auszubildende

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die duale Ausbildung (Ausbildung in Betrieben und Schule) ist im Bafög-Gesetz nicht berücksichtigt worden. Die rechtliche Grundlage für die Berufsausbildungsbeihilfe ist das Sozialgesetzbuch III (SGB III § 56 ff). Die Beihilfe soll Auszubildenden eine finanzielle Grundlage geben, wenn die Ausbildungsstätte zu weit von den eigenen Eltern entfernt liegt, der Auszubildende verheiratet ist und ggf. mit Kindern in einem eigenen Haushalt lebt und deshalb einen eigenen Haushalt führt. Auch berufsvorbereitende Maßnahmen werden gefördert. Die BAB ist kein Darlehen, sondern wird als Zuschuss ausgezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Link zum SGB III - Berufsausbildungsbeihilfe

Bundesagentur für Arbeit
Der Antrag auf die Berufsausbildungsbeihilfe stellt man bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt). Zuständig ist die Agentur für Arbeit des ständigen Wohnsitzes des Antragstellers.

Es ist sinnvoll den Antrag bei Beginn der Ausbildung bzw. der berufsvorbereitenden Maßnahme zu stellen, da die Beihilfe nicht rückwirkend für Monate vor der Antragstellung gezahlt wird.

Link zur Bundesagentur für Arbeit - BAB

 

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)


Auch Auszubildende werden gefördert. Die Rechtsgrundlage der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist im SGB III geregelt, die Bedarfssätze werden durch die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - Bafög festgelegt.

Fragen und Antworten







Informationen und Links