FAQ
>
BAB > Vorausleistung

 








     Anzeige

Unser Tipp:
BAföG Antrag Online

Schnell - Sicher - Einfach

Das Portal StudierenPlus bietet Online Anträge für diese BAföG-Arten an: StudierendenBafög, AuslandsBAföG, SchülerBAföG und AufstiegsBAföG (MeisterBAföG).

  • Vom BAföG Anspruch-Check bis zum korrekt ausgefüllten und ausgedruckten BAföG Antrag inkl. aller Nachweise in 30 Minuten.
  • Verschlüsselte Datenübertragung sowie Sicherung auf TÜV zertifizierten Servern in Deutschland.
  • Kein Fachchinesisch, keine doppelten oder irrelevanten Fragen dank schlauer Filter.

Alle Infos dazu:  www.studierenplus.de/   


Weitere Fragen und Antworten

Rechtsquelle BAB Vorausleistung:

"§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen..."
SGB III §68 (www.gesetze-im-internet.de)




 
Berufausbildungsbeihilhe (BAB)


Wenn meine Eltern nicht zahlen, bekomme ich dann trotzdem BAB?


Die Eltern eines Auszubildenden sind verpflichtet, wenn sie genug Einkommen haben, den Auszubildenden zu unterstützen. Ebenso müssen sie zur Prüfung des Einkommens entsprechende Angaben zu ihrem Einkommen machen. Wenn die Eltern sich aber weigern, was kann ein Auszubildender tun? Hat er die Möglichkeit eine Vorausleistung durch die Agentur für Arbeit zu bekommen?



Antrag auf Vorausleistung

Da Eltern für die erste Ausbildung zum Unterhalthalt verpflichtet sind, sollten sie eigentlich die entsprechenden Angaben im Antrag machen und ggf. ihrer Verpflichtung nachkommen. Da aber in einem schwierigen familiären Umfeld das nicht immer möglich ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vorausleistung geschaffen. Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass

  • seine Eltern den Unterhaltsbetrag, der sich für sie nach dem BAB-Antrag ergibt, nicht leisten oder
  • der Betrag kann nicht errechnet werden, weil die Eltern nicht die notwendigen Auskünfte erteilen.

Die Eltern werden dazu angehört. Wenn die Agentur für Arbeit die Vorausleistungen zahlt, gehen die Forderungen des Auszubildenden gegen seine Eltern auf die Agentur für Arbeit über, d.h. die Agentur für Arbeit wird das Geld von den Eltern fordern und ggf. auch einklagen.

Siehe auch: Vorschuss für Studenten und Schüler bei Bafög