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Bafög für Studenten > Elternunabhäniges Bafög

 








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Weitere Fragen und Antworten

Rechtsquelle elternunabhäninges Bafög:

"§ 11 Abs. 3
Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ...
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
..."
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) §11 (www.gesetze-im-internet.de)


 
Bafög für Studenten


Gibt es auch elternunabhängiges Bafög?


Für Studenten ist das elternunabhängige Bafög der Ausnahmefall, normaler Weise muss im Bafög-Antrag das Einkommen der Eltern angegeben werden und darf nach Abzug von Freibeträgen eine bestimmte Größe nicht überschreiten, damit die Studentin oder der Student durch Bafög gefördert wird.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Studierender unabhängig vom Einkommen der Eltern trotzdem Bafög erhalten? Was ist, wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist?



Berufstätigkeit und Alter

Im Wesentlichen gibt es 4 Fälle, in denen Studierenden elternunabhängiges Bafög erhalten können:

  1. Der Studierende ist bei Beginn des Studiums älter als 30 Jahre. Da in der Regel Studierende über 30 Jahren (bei Masterstudiengängen über 35 Jahre) nicht mehr gefördert werden (§10 Abs. Bafög Alter), ist diese Möglichkeit nur sehr eingeschränkt möglich. Beispiele sind das Erlangen der Hochschulzugangsvorausetzungen durch den 2. Bildungsweg wie z.B. ein Abendgymnasium oder auch die Verhinderung einer früheren Aufnahme des Studiums durch die Betreuung eigener Kinder unter 10 Jahren.
  2. Wenn man nach einer drei jährigen beruflichen Ausbildung noch weitere drei Jahre berufstätig war.
  3. Wenn man fünf Jahre vor dem Beginn des Studiums berufstätig war. Eine weitere Voraussetzung für 2. und 3. ist, dass das Einkommen in der Zeit der Erwerbstätigkeit so war, man sich selbst unterhalten konnte.
  4. Der Aufenthalt der Eltern ist unbekannt. In diesem Fall muss man das Bafög-Amt darauf ausdrücklich darauf hinweisen.

Wehrdienst, Zivildienst oder das freiwillige soziale Jahr (FSJ) werden als Erwerbszeiten angerechnet. Für Vollweisen gibt es auch elternunabhängiges Bafög, jedoch wird die Waisenrente bis auf einen Freibetrag von 130 EUR angerechnet.

Für Schüler gelten noch weitere Regelungen  --> Elternunabhängiges Schüler-Bafög